Steuerliche Vorschriften – damit die -Gemeinnützigkeit nicht verloren geht
Vereinsreisen und Vereinsausflüge fördern den Zusammenhalt der Mitglieder und sind somit eine notwendige und gesellschaftliche Ergänzung zum Vereinsleben. Dieser Meinung ist auch der Gesetzgeber bei der Frage nach der Gemeinnützigkeit und Steuervergünstigung: „Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. " (§ 58 Nr. 7 Abgabenordnung).
Doch die Reiseorganisatoren sollten die gesetzlichen Vorschriften im Auge behalten, um mit dem Fiskus keinen Ärger zu bekommen. Das gilt vor allem für Zuschüsse aus der Vereinskasse. Um die Gemeinnützigkeit auf keinen Fall zu gefährden, sind dabei besonders die Paragrafen 55 und 56 der Abgabenordnung zu beachten. Zuschüsse dürfen demnach nicht gewerblichen, sondern nur satzungsmäßigen Zwecken dienen. Dabei gilt es zu unterscheiden:
- Aufmerksamkeiten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, langjährige Vereinsmitgliedschaft, Ehrung): Es dürfen 44 Euro je Ereignis an einen Mitarbeiter des Vereins überreicht werden (8 Abs. 2 Satz 11 EStG), bei Vereinsmitgliedern liegt die Grenze bei 40 Euro (LSTR 2005 R73).
- Aufmerksamkeiten aus Anlass eines besonderen Vereinsanlasses (z.B. unentgeltlich oder bezuschusste Bewirtung bei einer Weihnachtsfeier / einem Arbeitsdienst oder Bezuschussung zum Vereinsausflug): Für alle Anlässe zusammen je Jahr 44 Euro pro Mitarbeiter und 40 Euro pro Mitglied. Da die steuerlichen Richtlinien für Vereine sehr schwammig gefasst sind und sich zudem ständig ändern, ist im Einzelfall immer eine Rücksprache mit einem versierten Steuerfachmann anzuraten.
Beispiel: Der Vorstand des Tennisvereins feierte 2012 seinen 60. Geburtstag. Auf der Weihnachtsfeier ist er für 30 Jahre Vereinszugehörigkeit geehrt worden. Am Vereinsausflug, am Platzbautag und an der Weihnachtsfeier hat er teilgenommen. Der Verein kann ihm – ohne dass der Fiskus einschreitet – Geschenke im Wert von 44 Euro zu seinem Geburtstag und 44 Euro für die langjährigen Dienste überreichen sowie ihn bei den drei geselligen Veranstaltungen für 44 Euro unentgeltlich bewirten, insgesamt also 132 Euro ausgeben.
Diese Obergrenzen gelten nicht, wenn am Zielort eine steuerbegünstigte, satzungsmäßigen Zwecken dienende Tätigkeit ausgeübt wird. Beispiel: Ein Sportverein nimmt an einer Meisterschaft teil und Freizeit und Lustbarkeiten sind so gut wie nicht vorgesehen. Hier darf die Vereinskasse die 44-Euro-Grenze für Mitarbeiter außer Acht lassen und je nach Finanzkraft die Reise bezuschussen.
Problematisch wird es erst dann, wenn gesellige Veranstaltungen zum Selbstzweck werden. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot der Abgabenordnung § 56 EStG liegt vor, wenn die Verfolgung privater Interessen, wie Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Horizonts, nach dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen Durchführung im Vordergrund stand. Beispiel: Wenn der Heimatverein eine Auslandsreise nach der anderen veranstaltet und sich in der Ferne bildet und sonnt, aber den ursprünglichen Zweck des Vereins – wie Förderung der heimatlichen Tracht und die Pflege des Dialekts – darüber vernachlässigt, dürften Steuerbegünstigungen nicht mehr wohlwollend gewährt werden und dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden.
Die Vereinsfahrt gut versichern
Vereine sind generell pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei ihr müssen alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter gegen Unfälle und berufsbedingte Krankheiten versichert sein, aber auch alle ehrenamtlichen Mitarbeiter – einschließlich des Vorstands. Honorarkräfte können freiwillig mitversichert werden, Ehrenamtliche sind kostenlos versichert.
Achtung: Werden Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer normalen Mitgliederpflichten tätig, die sich beispielsweise aus der Satzung ergeben können, dann gibt es keinen Versicherungsschutz. Erst wenn die Tätigkeiten über die Pflichten eines Vereinsmitglieds hinausgehen, tritt der Versicherungsschutz in Kraft.
Gruppenunfallversicherungen für einen Ausflug mit aktiven Mitgliedern sind also generell zu empfehlen. Im Vorfeld sollte geklärt werden, ob bei Versicherungen Rahmenverträge bestehen. Viele Vereine sind nämlich einem Verband (z. B. Landessportbund, Deutscher Sängerbund, Sportfachverband, Schützenverbände etc.) beigetreten. Jeder Verein sollte sich zunächst bei dieser Organisation erkundigen, ob dort günstige Rahmenverträge mit Versicherungsgesellschaften bestehen und welche Versicherungsmöglichkeiten es gibt. Die meisten Verbände arbeiten dabei mit versierten Fachleuten aus dem Versicherungsbereich zusammen, die jeden Verein beim Versicherungsschutz beraten können. Oft helfen die Verbände auch bei einem Schadensfall.
In jedem Fall erreichen die Verbände für Sammel- oder Gruppenversicherungen Rabatte und Leistungsverbesserungen; versichert werden jedoch immer die einzelnen Personen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die satzungsgemäße Vereinstätigkeit einschließlich der Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen. Dies sind neben der Teilnahme an Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Vereinsfestlichkeiten auch Ausflüge und Reisen ins In-und Ausland. Besondere Veranstaltungen, wie größere Feste, sind meistens nicht im regulären Versicherungsschutz enthalten. Für diese kann der Verein zusätzlich eine günstigere Unfall- und Haftpflichtversicherung für ein bis zwei Tage abschließen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Deckungslücken bei der Vereinshaftpflichtversicherung bestehen. Sie deckt die Grundrisiken ab und tritt immer dann ein, wenn im Zusammenhang mit Aktivitäten dem Verein selbst oder Dritten ein Schaden entsteht. Der Versicherungsschutz umfasst Personen- und Sachschäden im Rahmen des normalen Betriebs, also bei Veranstaltungen, Spiel, Sport, Fahrten, aber auch Aufsichtspflichtverletzungen etc. Oftmals sind damit auch Schäden versichert, welche Mitglieder sich bei einer Maßnahme gegenseitig zufügen. Grundsätzlich gilt, dass Vereinsmitglieder für alle Schäden aufkommen müssen, welche durch sie verursacht werden.
Ein Verein, der eine Reise anbietet, muss mitreisende Nichtmitglieder nicht über deren Versicherungsschutz aufklären. Hat ein Reiseteilnehmer einen Unfall, muss der Verein für Schäden nicht haften. Ein Nichtmitglied darf nicht davon ausgehen, dass für ihn der gleiche Versicherungsschutz gilt wie für die Mitglieder.
Weitere Tipps finden Sie auch im Artikel zu Betriebsausflügen.